Satzung

Satzung vom Kreisimkerverein Minden

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen: Kreisimkerverein Minden. Der Kreisimkerverein Minden wird im folgenden Kreisimkerverein genannt und hat seinen Sitz in Minden. Der Kreisimkerverein ist im Vereinsregister einzutragen und hat dann zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“. Der Kreisimkerverein ist Teil der Gliederung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgabe

Der Kreisimkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es handelt sich um „die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ und „die Förderung der Tierzucht“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 23 Abgabenordnung). Zweck des Kreisimkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht: 
  1. Betreuung der ihm angeschlossenen Imkervereine, um deren Tätigkeit anzuregen und zu unterstützen. 
  2. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße Bienenhaltung. 
  3. Förderung von Zuchtmaßnahmen. 
  4. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen. 
  5. Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten. 
  6. Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind. 
  7. Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker und des Deutschen Imkerbundes. 
  8. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen. Der Kreisimkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Kreisimkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisimkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisimkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Gliederung
 
Der Kreisimkerverein setzt sich zusammen aus den ihm angeschlossenen Imkervereinen. Diese sind an die Rahmensatzung des Landesverbandes gebunden. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, die Rahmensatzung der Imkervereine zu ergänzen. 

Die Aufnahme von Imkervereinen bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung des Kreisimkervereins. Das Ausscheiden eines Imkervereins aus dem Kreisimkerverein oder die Auflösung eines Imkervereins muss dem Geschäftsführenden Vorstand des Kreisimkervereins spätestens vier Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich, unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung des Imkervereins, auf der der entsprechende Beschluss gefasst wurde, mitgeteilt werden. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung des Imkervereins erschienenen ordentlichen Mitglieder. 


§ 4 Mitglieder des Kreisimkervereins

Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder der dem Kreisimkerverein angeschlossenen Imkervereine. Deren Stimmrechte werden durch die Delegierten der Imkervereine wahrgenommen (siehe §§ 8-10). Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Kreisimkerverein. 

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Kreisimkervereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. 

Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden. Durch Ernennung zum Ehrenmitglied wird kein eigenes Stimmrecht begründet. 


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag des Beitretenden an einen Imkerverein des Kreisimkervereins, in welchem die Satzungen des Imkervereins, Kreisimkervereins und Landesverbandes anerkannt werden, und durch Zustimmung des Vorstandes des jeweiligen Imkervereins. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung des Imkervereins zulässig. Diese entscheidet endgültig. 

Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Kreisimkervereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Vertreterversammlung mit. 

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Imkervereine

Die ordentlichen Mitglieder und die Imkervereine haben das Recht auf die Unterstützung und Förderung durch den Kreisimkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreisimkervereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet: 
  1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Kreisimkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten. 
  2. Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Kreisimkervereins tatkräftig zu unterstützen. 
  3. Dem Kreisimkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: 
  1. Durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich an den jeweiligen Imkerverein zulässig.
  2. Durch Auflösung oder Ausscheiden eines Imkervereins. Die Auflösung oder das Ausscheiden gilt immer zum Ablauf des Geschäftsjahres. 
  3. Durch Ausschluss des Mitgliedes aus einem Imkerverein des Kreisimkervereins.

Die Mitgliedschaft erlischt nicht bei Übertritt von einem Imkerverein in einen anderen Imkerverein des Kreisimkervereins. 


§ 8 Organe des Kreisimkervereins

Die Organe des Kreisimkervereins sind: 
  1. Die Vertreterversammlung 
  2. Der Vorstand 
  3. Der erweiterte Vorstand 
  4. Ständige Fachausschüsse 

§ 9 Vertreterversammlung des Kreisimkervereins

Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Vertreterversammlung des Kreisimkervereins. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen auf dem Postweg oder alternativ per Email einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Vorsitzenden der Imkervereine oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Kreisimkervereins verlangen.

Als stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter gehören ihr an: 

  1. Die Vorsitzenden der Imkervereine oder ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter mit einer Stimme. 
  2. Die von den Mitgliederversammlungen der Imkervereine gewählten Delegierten mit jeweils einer Stimme. Für je angefangene 10 Mitglieder können die Imkervereine einen Delegierten entsenden. Diese können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Ihr Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
  3. Die Vorstandsmitglieder und Obleute des Kreisimkervereins mit je einer Stimme. 

Alle in der Satzung genannten stimmberechtigten Teilnehmer der Vertreterversammlung sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt, auch wenn sie mehrere Ämter innehaben. Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung, der Beschluss zum Ausscheiden aus dem Landesverband und der Beschluss zur Auflösung des Kreisimkervereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter. Anträge können durch die Mitgliederversammlungen der Imkervereine, den Vorstand oder die ständigen Fachausschüsse gestellt werden. Über die Vertreterversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben. 


§ 10

Die Vertreterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisimkervereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere: 

  1. Die Wahl des Vorstandes und der Obleute. 
  2. Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern. 
  3. Die Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Landesverbandes. 
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden und der Jahresrechnung. 
  5. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obleute. 
  6. Die Entlastung des Vorstandes. 
  7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 
  8. Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 
  9. Die Zustimmung zur Aufnahme von Imkervereinen. 
  10. Die Einsetzung ständiger Fachausschüsse. 
  11. Die Auflösung des Kreisimkervereins. 

Die Vertreterversammlung des Kreisimkervereins kann entscheiden, dass die von ihr gewählten Delegierten bei der Vertreterversammlung des Landesverbandes so abstimmen müssen, wie die Vertreterversammlung des Kreisimkervereins es den Delegierten aufträgt. 


§11 Vorstand des Kreisimkervereins

Der geschäftsführende Vorstand, im folgenden Vorstand genannt, besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer und wird um Beisitzer aus den einzelnen angeschlossenen Imkervereinen erweitert. Die Beisitzer der Imkervereine werden durch den ersten Vorsitzenden oder die erste Vorsitzende der Imkervereine automatisch gestellt, eine Wahl ist nicht nötig. Alternativ können statt der Beisitzer durch die Vereine Obleute oder andere Vorstandmitgliederbesetzt werden, so dass jeder Verein mindestens ein Mitglied im Vorstand des Kreisimkervereins besetzt hat. Es dürfen durch die Imkervereine auch andere Beisitzer als deren Vereinsvorsitzende genannt werden. 

Dieser Vorstand wird von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen: 

  1. Jahr: die oder der Vorsitzende, 
  2. Jahr: die oder der stellvertretende Vorsitzende oder die Satzung, die Schriftführerin oder der Schriftführer 
  3. Jahr: die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer 

In diesem jährlichen Rhythmus sind die Ergänzungswahlen von der Vertreterversammlung vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; ihre Form bestimmt die Vertreterversammlung. Vorschlagsberechtigt sind die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Vertreterversammlung und der Vorstand. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl durch die Vertreterversammlung sind zulässig. 


§ 12

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Soweit die Angelegenheiten des Kreisimkervereins nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Vertreterversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die oder der Vorsitzende, in Absprache mit dem Vorstand, nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung. 


§ 13 

Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende, jeder vertritt den Kreisimkerverein einzeln. 


§ 14 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes nach § 11 und die Obleute für fachliche Sonderaufgaben an. Der Vorstand oder die Vertreterversammlung schlagen Obleute für fachliche Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der Vertreterversammlung gewählt werden. Bestehen ständige Fachausschüsse so wählen diese in Abstimmung mit dem Vorstand ihre Obfrau oder ihren Obmann. Die Wahl ist dann durch die Vertreterversammlung zu bestätigen. 

Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dieses verlangt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 11 anwesend ist. Er beschließt über alle fachspezifischen Fragen, soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 


$ 15 Ständige Fachausschüsse 

Auf Anregung des erweiterten Vorstandes kann die Vertreterversammlung ständige Fachausschüsse einrichten. Diese werden durch die jeweilige Obfrau oder den jeweiligen Obmann geleitet. Die Besetzung, Aufgaben und Arbeitsweisen der ständigen Fachausschüsse werden durch den erweiterten Vorstand in Geschäftsordnungen festgelegt. Die Geschäftsordnungen bedürfen vor Einrichtung eines Fachausschusses der Bestätigung durch die Vertreterversammlung. 


§ 16 Finanzierung, Kassen- und Vermögensverwaltung

Die Finanzierung des Kreisimkervereins erfolgt durch die von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzten Beitragsanteile, aus den Umlagen der Imkervereine des Kreisimkervereins und gegebenenfalls durch Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen. 


§ 17

Über das Inventar des Kreisimkervereins ist von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer ein Verzeichnis zu führen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des Kreisimkervereins betreffen, sind von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer sicher aufzubewahren. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Kreisimkervereins abzuschließen. Es ist ein Kassenbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer vorzunehmen. 


§ 18 

Alle Vorstandsmitglieder und Obleute, sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit Zustimmung der erweiterten Vorstandsversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. 


§ 19 Auflösung

Bei Auflösung des Kreisimkervereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das verbleibende Vermögen des Kreisimkervereins ist einem gemeinnützigen Verein aus dem Kreisgebiet zuzuwenden, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für „die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ zu verwenden hat. 


§ 20 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Kreisimkervereins juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammlung berichtet werden.
 
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